§ 19 StGB
Schuldunfähigkeit des Kindes
19 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
19 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.