Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§

§ 159 StGB

Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

266 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

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