§ 159 StGB
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
266 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.