Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§

§ 153 StGB

Falsche uneidliche Aussage

260 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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