§

§ 3 1. RAV

Renten aus der Unfallversicherung

4 von 10 Paragraphen im Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

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