§ 2 1. RAV
Renten aus der Rentenversicherung
3 von 10 Paragraphen im Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.