§ 65 OWiG
Allgemeines
70 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
70 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.