§ 64 OWiG
Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
69 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.