§ 45 OWiG
Zuständigkeit des Gerichts
46 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.