Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§

§ 45 OWiG

Zuständigkeit des Gerichts

46 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.

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