Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§

§ 44 OWiG

Bindung der Verwaltungsbehörde

45 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

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