§ 44 OWiG
Bindung der Verwaltungsbehörde
45 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
45 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.