Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§

§ 102 OWiG

Nachträgliches Strafverfahren

110 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

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