Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§

§ 101 OWiG

Vollstreckung in den Nachlaß

109 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

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