§ 101 OWiG
Vollstreckung in den Nachlaß
109 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
109 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.