Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 116 2. WOMitbestG

Übergangsregelung

124 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

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