Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 115 2. WOMitbestG

Berechnung von Fristen

123 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

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