Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 94 1. WOMitbestG

Übergangsregelung

102 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

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