Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 93 1. WOMitbestG

Berechnung von Fristen

101 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

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