§ 66 1. WOMitbestG
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
70 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 51 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.