§ 65 1. WOMitbestG
Wahlniederschrift
69 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62);
6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriftena) der gewählten Delegierten,
b) der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.