§ 4 1. WOMitbestG
Bildung des Betriebswahlvorstands
5 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.