Abschnitt 1 – Einleitung der Wahl
§

§ 4 1. WOMitbestG

Bildung des Betriebswahlvorstands

5 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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