Abschnitt 1 – Einleitung der Wahl
§

§ 3 1. WOMitbestG

Betriebswahlvorstand

4 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.

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