Unterabschnitt 4 – Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§

§ 32 1. WOMitbestG

Prüfung der Wahlvorschläge

33 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

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