§ 31 1. WOMitbestG
Abstimmungsniederschrift
32 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.