§ 22 1. WOMitbestG
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
23 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.