Abschnitt 2 – Abstimmung über die Art der Wahl
§

§ 22 1. WOMitbestG

Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

23 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

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