Abschnitt 2 – Abstimmung über die Art der Wahl
§

§ 21 1. WOMitbestG

Abstimmungsniederschrift

22 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6. das Abstimmungsergebnis;
7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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