Abschnitt 2 – Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
§

§ 136 MarkenG

Verjährung

164 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.

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