Abschnitt 4 – Schranken des Schutzes
§

§ 20 MarkenG

Verjährung

26 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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