Teil 1 – Anwendungsbereich
§

§ 1 MarkenG

Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

1 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt: 1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.

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