§ 1 MarkenG
Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
1 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt: 1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.