§ 2 12. MalerArbbV
Außerkrafttreten
3 von 5 Paragraphen im Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
3 von 5 Paragraphen im Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.