Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
§

§ 7 KSchG

Wirksamwerden der Kündigung

8 von 28 Paragraphen im Kündigungsschutzgesetz

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

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