Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
§

§ 53cm KWG

Aufsichtliches Prüfungsprogramm

172 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach.

(2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.

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