Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
§

§ 53cl KWG

Häufigkeit der Meldung

171 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

(1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen.

(2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden.

(3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann.

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