Dritter Abschnitt – Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§

§ 111 JGG

Beseitigung des Strafmakels

132 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.

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