Dritter Abschnitt – Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§

§ 110 JGG

Vollstreckung und Vollzug

131 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.

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