Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger –
§

§ 72 InsO

Beschlüsse des Gläubigerausschusses

90 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

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