Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger –
§

§ 71 InsO

Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

89 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.

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