Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§

§ 54 InsO

Kosten des Insolvenzverfahrens

70 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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