§ 53 InsO
Massegläubiger
69 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
69 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.