Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§

§ 53 InsO

Massegläubiger

69 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

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