§ 311 InsO
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
365 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.