Zehnter Teil – Verbraucherinsolvenzverfahren
§

§ 310 InsO

Kosten

364 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

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