Achter Teil – Eigenverwaltung
§

§ 276 InsO

Mitwirkung des Gläubigerausschusses

322 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.

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