Zweiter Abschnitt – Entscheidung über die Verwertung
§

§ 164 InsO

Wirksamkeit der Handlung

182 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

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