§ 165 InsO
Verwertung unbeweglicher Gegenstände
183 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.