Dritter Abschnitt – Gegenstände mit Absonderungsrechten
§

§ 165 InsO

Verwertung unbeweglicher Gegenstände

183 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

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