Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§

§ 269a InsO

Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

300 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

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