Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§

§ 269 InsO

Kosten der Überwachung

299 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

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