Zweiter Abschnitt – Verteilung
§

§ 196 InsO

Schlußverteilung

214 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

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