Zweiter Abschnitt – Verteilung
§

§ 195 InsO

Festsetzung des Bruchteils

213 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

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