§ 193 InsO
Änderung des Verteilungsverzeichnisses
211 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.