Zweiter Abschnitt – Verteilung
§

§ 193 InsO

Änderung des Verteilungsverzeichnisses

211 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.

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