Zweiter Abschnitt – Verteilung
§

§ 192 InsO

Nachträgliche Berücksichtigung

210 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.

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