Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§

§ 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit

30 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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