Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§

§ 16 InsO

Eröffnungsgrund

29 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

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