§ 16 InsO
Eröffnungsgrund
29 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
29 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.