Dritter Abschnitt – Insolvenzanfechtung
§

§ 129 InsO

Grundsatz

147 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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